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Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Bußgeldverfahren eingestellt wird und der Betroffene aufgrund öffentlicher Zustellung des Bußgeldbescheides keine Kenntnis von dem Verfahren hatte, um entlastende Umstände rechtzeitig vorzubringen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verwaltungsbehörde die Nichtidentität des Halters mit dem Fahrzeugführer bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides durch Abgleich eines Fotos hätte feststellen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |