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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist bei einer verhängten Geldbuße von 90 Euro nach § 80 Abs. 1 OWiG gesetzlich ausgeschlossen; gleiches gilt für die Beanstandung der Verletzung einfachen Verfahrensrechts. Der Grundsatz einer fairen Verfahrensführung, insbesondere hinsichtlich vorprozessualer Informationsrechte, unterfällt nicht dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG und ermöglicht keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags liegt nur bei Willkür vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |