|
Die Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € darf nach § 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen werden, wenn dies zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist. Ein Messprotokoll ist eine Urkunde über Ermittlungshandlungen, deren Richtigkeit sich aus der Urkunde selbst oder anderen Umständen, wie der Vernehmung der durchführenden Beamtin, ergeben kann und ist eine Frage der allgemeinen Beweiswürdigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |