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OLG Karlsruhe v. 29.08.2023: Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bei geringer Geldbuße und dem Beweiswert eines Messprotokolls




Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.08.2023 - 2 ORbs 37 Ss 506/23) hat entschieden:

   Die Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € darf nach § 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen werden, wenn dies zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist. Ein Messprotokoll ist eine Urkunde über Ermittlungshandlungen, deren Richtigkeit sich aus der Urkunde selbst oder anderen Umständen, wie der Vernehmung der durchführenden Beamtin, ergeben kann und ist eine Frage der allgemeinen Beweiswürdigung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen
und
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren


Gründe:


OLG KarlsruheBeschluss vom 29. August 20232 ORbs 37 Ss 506/23Tenor1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 03.03.2023 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe1Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.2Zur Begründung nimmt der Senat auf die - auch unter Berücksichtigung der dazu abgegebenen Gegenerklärung - im Ergebnis zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 02.08.2023 Bezug.3Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die zur Geltendmachung eines - aus einer angeblich fehlenden Unterzeichnung des Messprotokolls abgeleiteten - Beweisverwertungsverbots erforderliche Verfahrensrüge (BGH NStZ 2019, 171) in einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt ist, wobei im Hinblick auf die erhobene Sachrüge auch die Ausführungen in den Urteilsgründen ergänzend zu berücksichtigen sind (BGH NStZ-RR 2013, 352 mw. N.).

Denn die Beanstandung erweist sich ungeachtet der Frage, ob es über die geleisteten Unterschriften hinaus einer weiteren Unterzeichnung des Messprotokolls bedurft hätte, als jedenfalls unbegründet. Beim Messprotokoll handelt es sich um in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Verfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, die keine Vernehmung zum Gegenstand haben (OLG Hamm ZfS 2014, 651). Ob die beurkundete Durchführung der Ermittlungshandlungen tatsächlich stattgefunden hat, ist eine Frage der allgemeinen Beweiswürdigung. Dies kann sich aus der Urkunde selbst, aber auch aus anderen Umständen ergeben. Vorliegend hat sich das Amtsgericht durch die Vernehmung der die maßgeblichen Untersuchungshandlungen durchführenden Beamtin von der Richtigkeit der Eintragungen im Messprotokoll überzeugt.

Dies ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.4Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).5Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

RechtsgebietStVOVorschriften§ 3 StVO

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