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Ein zweiter Bußgeldbescheid für denselben Vorwurf ist wegen Verstoßes gegen den Verfassungsgrundsatz "ne bis in idem" (Art. 103 Abs. 3 GG) nichtig. Der zuerst ergangene Bußgeldbescheid, der wegen eines falschen Namens nicht wirksam zugestellt werden konnte, führt zur Verfolgungsverjährung, auch wenn der Betroffene durch Übersendung an den Verteidiger Kenntnis hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |