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Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) durch das Führen eines E-Scooters unter erheblichem Alkoholeinfluss (2,12 Promille BAK) mit Unfallfolge und erheblichem Sachschaden führt zur Verurteilung und zum Entzug der Fahrerlaubnis. Ein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn trotz E-Scooter-Nutzung eine erhebliche Gefährdung und ein tatsächlicher Schadenseintritt vorliegen, eine lange Strecke gefahren wurde und der Täter vorsätzlich handelte, indem er seine Fahruntüchtigkeit erkannte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |