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Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Bußgeldstelle, wenn ein Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten eingestellt wird. Eine abweichende Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen ist nicht gerechtfertigt, wenn die Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens führten, nicht vor Erlass des Bußgeldbescheides vorgetragen wurden. Weder das Unterlassen einer Äußerung vor Erlass des Bußgeldbescheides noch der bloße Hinweis im Einspruch, dass der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nicht erfüllt sei, begründen eine schuldhafte Säumnis im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |