|
Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen, sondern lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, wenn er das Fahrzeug vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfallereignis in repariertem Zustand verkauft hat. Die starre 6-Monats-Frist wird auch durch pandemiebedingte Einnahmeverluste, die zum vorzeitigen Verkauf führten, nicht aufgehoben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |