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Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss in einer von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen (§ 345 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG). Die Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift und begründet keine Rechtspflicht, Zustellungen für die Betroffene an deren Verteidiger zu bewirken. Daher sind auch an die Betroffene vorgenommene Zustellungen wirksam und setzen Rechtsmittelfristen in Gang, selbst wenn ein Verteidiger bestellt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |