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Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt. Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotphase länger als eine Sekunde) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Querverkehr für die Geradeausspuren Grün hatte. Das Rotlichtsignal für die Linksabbiegerspur bezweckt nicht nur den Schutz des entgegenkommenden, querenden oder rechtsabbiegenden Verkehrs, sondern schützt darüber hinaus den gesamten berechtigt in die Kreuzung einmündenden Verkehr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |