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Bei einer Erkrankung ist es zur Begründung einer Verhandlungsunfähigkeit erforderlich, die Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die daraus zur Terminzeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen darzulegen, die eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich oder unzumutbar machen. Das Gericht muss diese Umstände kennen oder im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hätte kennen müssen, wobei eine gerichtliche Nachforschung, z.B. durch Anruf bei der Ärztin, geboten sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |