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Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, so darf der Kraftfahrzeugführer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wurde, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn er sich beim Farbwechsel bereits in dem geschützten Bereich befunden hätte, um diesen vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- und Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |