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Die Auslegung und Anwendung der Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 2 GGBefG durch die Fachgerichte, die den Unternehmer zur Benennung einer verantwortlichen Person zwingt, obwohl dies ihn selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines OWi-Verfahrens aussetzen würde, verletzt die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |