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Der Sinn eines Fahrverbots ist in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen vom Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt für eine tatrichterliche Prüfung. Auch bei einer Verfahrensdauer von über zwei Jahren kann die Anordnung eines Fahrverbots noch in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |