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Eine Erhöhung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelbuße bei einem Rotlichtverstoß allein wegen der 'größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug' aufgrund dessen kastenförmiger Bauweise und erhöhter Frontpartie (SUV) ist rechtsfehlerhaft und rechtfertigt keine Abweichung vom Regelsatz. Der Bußgeldkatalog dient der gleichmäßigen Behandlung wesentlich gleichgelagerter Sachverhalte, und eine Abweichung ist nur bei einem deutlichen Abweichen vom Normalfall betreffend die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit oder die Vorwerfbarkeit zulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |