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Das OLG Braunschweig hat das Urteil des Landgerichts Braunschweig abgeändert und den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe eines Oldtimer-Pkw sowie zur Zahlung weiterer Beträge verurteilt. Es wurde festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw im Annahmeverzug befindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |