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Eine Erklärung des Verteidigers zur Sache kann dem Betroffenen nur ausnahmsweise als eigene Einlassung zugerechnet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt oder der Betroffene die Erklärung ausdrücklich als eigene gelten lässt. Schweigt der Betroffene, kann die Erklärung des Verteidigers nicht als seine Einlassung gewertet werden. Die negative Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nach § 71 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 274 Satz 1 StPO steht einer solchen Zurechnung entgegen, wenn das Protokoll keinen entsprechenden Vorgang ausweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |