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Die Klausel zur Neupreisdefinition in den AKB, wonach der Neupreis der Betrag ist, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss, abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe, ist eindeutig. Sie stellt nicht auf tatsächlich erzielte Rabatte ab und begegnet keinen AGB-rechtlichen Bedenken, da sie im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Schadensrechts steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |