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Auch bei einer Erhöhung der Regelgeldbuße auf Grund von Voreintragungen über 250,- € hinaus ist das Tatgericht nicht zu Feststellungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gehalten, wenn dieser, von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, auch über seinen Verteidiger keine Angaben zu seinen diesbezüglichen Verhältnissen gemacht hat. Der Betroffene nimmt sich in diesem Fall bewusst die Möglichkeit, Umstände vorzutragen, die eine abweichende Beurteilung hätten begründen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |