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Ein Gericht darf seiner Entscheidung keine Tatsachen zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern. Dies gilt auch für offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO, einschließlich solcher, die dem Internet entnommen wurden; will das Gericht diese zur Grundlage seines Urteils machen, muss es das Ergebnis seiner Ermittlungen den Parteien zugänglich machen und ihnen durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 826 BGB bejaht, indem es sich auf ein Konzern-Organigramm und eine Pressemitteilung aus dem Internet stützt, ohne die Parteien zuvor hierauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |