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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO setzt einen dringenden Tatverdacht für eine Straftat nach § 69 Abs. 1 StGB und einen in hohem Maße wahrscheinlichen Entzug voraus. Ein solcher dringender Tatverdacht, insbesondere hinsichtlich einer absoluten Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB, kann nicht begründet werden, wenn eine behauptete Nachtrunkeinlassung nicht widerlegt werden kann und somit die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |