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Das Landgericht hat den Nachweis zum Hergang der Rechtsgutsverletzung überzeugend als geführt angenommen und konnte trotz gewichtiger Indizien, die für eine bewusste Herbeiführung der Kollision sprechen, nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich um einen manipulierten Unfall gehandelt hat. Der Senat ist an diese Feststellungen gebunden, da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten, weder von der Berufungsbegründung aufgezeigt noch sonst ersichtlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |