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Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann ausreichen kann, wenn der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs ungeeicht war. Eine solche Messung ist jedoch kein standardisiertes Messverfahren, weshalb sich das Tatgericht in jedem Einzelfall mit der Zuverlässigkeit und den Voraussetzungen der Verwertbarkeit auseinandersetzen muss. Hierfür müssen die Messstrecke ausreichend lang, der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleichbleibend und möglichst kurz sein, und die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |