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Wer im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ein fremdes Recht einklagt, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er vom Anspruchsinhaber entsprechend ermächtigt wurde und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der klagweisen Geltendmachung des fremden Rechts in eigenem Namen hat. Das erforderliche Interesse des Sicherungsgebers ergibt sich aus seiner Stellung als Sicherungsgeber einer sicherungshalber abgetretenen Forderung. Eine konkludente Ermächtigung des Sicherungsgebers zur Prozessführung in eigenem Namen kann im Zuge einer Sicherungsabtretung einer Forderung nicht ohne Weiteres angenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |