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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG sind im Falle des gestatteten Fernbleibens des Betroffenen von der Hauptverhandlung alle wesentlichen Erklärungen, die dieser in irgendeinem Stadium des Verfahrens abgegeben hat, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Werden die vor der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen und Anträge des Betroffenen nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und nicht beschieden, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |