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Die Rücknahme einer Fahrerlaubnis, auch wenn die Behörde annimmt, dass schon bei Erteilung die Eignung fehlte, beurteilt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG als bundesgesetzlicher Spezialnorm und nicht nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen des Landesrechts. Nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis obliegt der Fahrerlaubnisbehörde der Nachweis der fehlenden Fahreignung. Ein bloßer Verdacht von Straftaten nach § 21 StVG kann gemäß § 3 Abs. 3 StVG derzeit nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |