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Dem mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger muss bei Abwesenheit des Betroffenen nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, für diesen das letzte Wort zu sprechen. Das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das ihm die Möglichkeit geben soll, sich mit seinen eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern. Dieses Recht ist seiner Natur nach nicht übertragbar und kann daher vom Verteidiger – auch als bevollmächtigter Vertreter des abwesenden Betroffenen – nicht wahrgenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |