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Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG zulässig und wirksam, wenn der Bußgeldbescheid den Schuldvorwurf und die ihn tragenden Tatsachen eindeutig erkennen lässt, auch wenn keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform enthalten sind. In diesem Fall erwachsen der Schuldspruch und die dazu gehörenden Feststellungen, einschließlich der Schuldform, in Rechtskraft und entziehen sich einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |