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Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 StPO i. V.m. § 100c Satz 1 OWiG müssen die Rechtsbeschwerde und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermittelt werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Dokumente, die im Wege des Telefaxes übermittelt werden, zählen zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten und erfüllen diese Formvorschrift nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |