|
Im Bußgeldverfahren kann die Aussetzung des Verfahrens wegen einer kurzen Verjährungsfrist abgelehnt werden, wenn ein Termin für die Entscheidung über eine Rechtsfrage in einem anderen Verfahren nicht feststeht. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und kein Beweisverbot. Ein Antrag auf Vernehmung des Beifahrers zur Erschütterung eines standardisierten Messverfahrens kann regelmäßig gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden; dies gilt jedoch nicht für entscheidungserhebliche Tatsachen, die nicht die Geschwindigkeitsmessung selbst betreffen und allein auf der Aussage des Messbeamten beruhen (hier: Wahrnehmbarkeit der Beschilderung). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |