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Das OLG Düsseldorf sprach der Klägerin nach einem Verkehrsunfall eine Entschädigung für Fahrzeugschäden und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Eine weitergehende Klage auf Nutzungsausfallentschädigung für 159 Tage und Mietwagenkosten wurde abgewiesen, wobei die Beklagte eine schuldhafte Verzögerung der Reparatur und die dauerhafte Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeugs geltend gemacht hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |