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Der EuGH hatte über die Auslegung der Art. 5, 6 und 10 DSGVO im Kontext einer nationalen Regelung zu entscheiden, die den öffentlichen Zugang zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht. Gegenstand war die Rechtmäßigkeit einer solchen Offenlegung zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Ausgleich zwischen Informationsfreiheit sowie dem Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |