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Eine weitere Kostengrundentscheidung für die Tätigkeit des Verteidigers bezüglich einer Vollstreckungsandrohung nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens ist nicht möglich, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens werden von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren umfasst (§ 464a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StPO). Eine analoge Anwendung des § 464 StPO scheidet aus; dem Betroffenen ist es vielmehr möglich und zumutbar, die verauslagten Rechtsanwaltsgebühren im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |