|
Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 BGB kann auf das arithmetische Mittel des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Anmietortes abgestellt werden. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % für einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand im Zusammenhang mit der Anmietung eines Unfallfahrzeugs ist angemessen und ausreichend. Die Grundsätze des Werkstattrisikos greifen bei Reparaturverzögerungen, die ein Laie als akzeptabel annehmen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |