Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Dresden v. 26.04.2022: Zur Schätzung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Liste, Aufschlag und Werkstattrisiko




Das Amtsgericht Dresden (Urteil vom 26.04.2022 - 109 C 4630/21) hat entschieden:

   Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 BGB kann auf das arithmetische Mittel des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Anmietortes abgestellt werden. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % für einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand im Zusammenhang mit der Anmietung eines Unfallfahrzeugs ist angemessen und ausreichend. Die Grundsätze des Werkstattrisikos greifen bei Reparaturverzögerungen, die ein Laie als akzeptabel annehmen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen

Gründe:


Die Klage Ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.122,88 EUR.

Die Aktivlegitimation des Klägers ist wegen der im Schriftsatz vom 10.02.2022 erfolgten Rück­ abtretung gegeben. Die im Sinne von § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten hat der Vor­ sitzende im Wege der Schätzung ermittelt. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Nach Auffassung des Vorsitzenden ist auf das arithmetische Mittel des "Schwacke-Mletprelsspiegels" im Postleitzahlengebiet des Anmietortes (011) abzustellen. Auch der BGH geht In seiner Entscheidung vom 22.02.2011 (Az: VI ZR 252/09) davon aus, dass der Ta­ trichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif grundsätzlich auf die­ ser Grundlage ermitteln kann. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadens­ schätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf dem zu ent­ scheidenden Fall im erheblichen UmfanAmtsgericht Dresden, 109 C 4630/21, Entscheidung vom 26.04.2022 [IWW-Abruf 230096, Urteilsvolltext]

r Ta­ trichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif grundsätzlich auf die­ ser Grundlage ermitteln kann. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadens­ schätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf dem zu ent­ scheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Die Beklagte hat aber solche Tatsachen nicht hinreichend aufgezeigt. Insbesondere ist hier die pauschale Behauptung, dass günstige­ re Anmietmöglichkeiten, z. B. bei der Firma Sixt und Buchbinder bestanden hätten nicht aus­ reichend; ebensowenig die Vorlagen der "Preislisten" der Streitverkündeten (KE 3, KE 4), da es sich hierbei um keine konkreten Angebote handelt und eine Vergleichbarkeit mit der streit­ gegenständlichen Anmietung nicht gewährleistet ist. Deshalb ist auch der Einwand, der Klä­ ger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, nicht zielführend.

Die Argumentation der Beklagten aus dem Reparaturablaufplan KE 5 folge, dass erst am 11.09.2020 mit der Reparatur begonnen worden sei, ist nicht zielführend. Aus der Anlage folgt gerade, dass die Ersatzteilbestellung bereits am 02.09.2020 erfolgt Ist und es Im Anschluss daran zu einer Verzögerung gekommen ist, sodass die letzten Teile erst am 16.09.2020 ange­ kommen sind. Die Reparaturverzögerung hält sich im Hinblick auf die ursprünglich prognosti­ zierte Reparaturdauer noch In einem Rahmen, den ein Laie als akzeptabel annehmen kann.

Insoweit greifen die Grundsätze des Werkstattrisikos. Seite 5 Der Normaltarif für 18 Tage berechnet sich wie folgt: 2 x Wochenpauschale: 2x566,10 EUR = 1.132,20 EUR, 1 x 3-Tages-Pauschale: 303,53 EUR Tages-Pauschale: 109,00 EUR Haftungsreduzierung: 18 x 20,26 EUR = 364,68 EUR Summe: 1.971,91 EUR Zu-/Abholkosten: 2x31,25 EUR = 62,05 EUR Summe: 1.971,91 EUR Die Erklärung des Klägervertreters, dass der Kläger ihm gegenüber mitgeteilt habe, dass er gesehen habe, dass das Fahrzeug nach Abschluss des Mietvertrages auf das Werkstattge­ lände gebracht worden sei, ist glaubhaft und reicht zum Nachweis der Zu- und Abholung aus.

Auf den so ermittelten Normaltarif ist gemäß § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag für einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand Im Zusammenhang mit der Anmietung ei­ nes Unfallfahrzeugs zu machen. Hinsichtlich der Höhe der pauschalen Abschläge werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Der Vorsitzende erachtet einen Aufschlag von 20 % für angemessen, jedoch auch ausreichend. Somit ist ein Aufschlag von 394,38 EUR vorzuneh­ men. Von den so errechneten 2.366,29 EUR muss sich der Geschädigte 10 %, d. h. 236,63 EUR ersparte Einzelaufwendungen anrechnen lassen. Somit ergibt sich ein Betrag von er­ stattungsfähigen Mietwagenkosten von 2.129,66 EUR brutto, entspricht 2.075,97 EUR unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer von 16 %, wobei jedoch nur von den in Rechnung ge­ stellten 2.032,32 EUR auszugehen ist. UnteAmtsgericht Dresden, 109 C 4630/21, Entscheidung vom 26.04.2022 [IWW-Abruf 230096, Urteilsvolltext]

uneh­ men. Von den so errechneten 2.366,29 EUR muss sich der Geschädigte 10 %, d. h. 236,63 EUR ersparte Einzelaufwendungen anrechnen lassen. Somit ergibt sich ein Betrag von er­ stattungsfähigen Mietwagenkosten von 2.129,66 EUR brutto, entspricht 2.075,97 EUR unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer von 16 %, wobei jedoch nur von den in Rechnung ge­ stellten 2.032,32 EUR auszugehen ist. Unter Anrechnung des bereits von der Beklagten ge­ zahlten Betrages, von 909,44 EUR hat der Kläger somit einen Anspruch auf Erstattung weite­ rer Mietwagenkosten In Höhe von 1.122,88 EUR Nutzungsausfall.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsausfall vom 28.08. bis 30.08.2021 in Höhe von 129,00 EUR ( 3 X 43,00 EUR). Dass der Kläger das beschädigte Fahrzeug nur noch für die Heimfahrt und die Fahrt in die Werkstatt nutzte, ist glaubhaft. Dem Vorsitzenden ist kein Fall bekannt, indem der Nutzungsausfall nach Stunden bemessen wor­ den wäre, sodass die Argumentation des Beklagtenvertreters, der Unfall habe sich am 28.08.2020 um 16.15 Uhr ereignet, bis dahin habe der Kläger seinen Pkw genutzt, nicht ZielSeite 6 führend Ist.

Die Entscheidung hinsichtlich der Nebenforderung beruht aufVerzugsgesichtspunkten.

Ein Verzugseintritt ist Jedoch erst ab der Rückabtretungserklärung vom 10.02.2022 erfolgt, deshalb war die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch hinsichtlich der vorläufi­ gen Vollstreckbarkeitauf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Rechts rnlttelbelGhrung Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdege­ genstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spä­ testens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufung wird durch Efnreichen einer Berufungsschrift eingelegt.

Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Mit der Berufung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Parteien müssen sich für die Berufung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser hat die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung zu unterzeichnen.

Das Rechtsmittel kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroni­ sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERW) geeignet sein.

Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine Juristische Person des öffentlichenAmtsgericht Dresden, 109 C 4630/21, Entscheidung vom 26.04.2022 [IWW-Abruf 230096, Urteilsvolltext]

el kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroni­ sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERW) geeignet sein.

Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine Juristische Person des öffentlichen Seite 7 Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam­ menschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elek­ tronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERW übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die In § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht wer­ den.

Informationen hierzu können über das Internetportal https://justlz.de/laender-bund-europa/elektronische_kQmmunikatlon/lndex. P hp aufgerufen wer­ den.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder wenn die Beschwerde in dieser Entschei­ dung zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nach­ dem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander­ weitig erledigt hat, eingelegt wird.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­ schlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dresden, Roßbachstraße 6, 01069 Dresden einzulegen.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist Ist jedoch nur gewahrt, wenn die Nieder­ schrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Das Rechtsmittel kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroni­ sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERW) geeignet sein.

Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam­ menschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elek­ tronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Amtsgericht Dresden, 109 C 4630/21, Entscheidung vom 26.04.2022 [IWW-Abruf 230096, Urteilsvolltext]

. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam­ menschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elek­ tronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERW übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, Seite 8 die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal https://jus. ^¿te/laflnder-bund-euronnfal^^ kommunlkation/index. Dhp aufgerufen werRichter am Amtsgericht Seite 9

- nach oben -



Datenschutz    Impressum