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Ist der genaue Unfallhergang unaufklärbar, weil die Parteien sich wechselseitig vorwerfen, in die Fahrspur des jeweils anderen geraten zu sein, und kann der Kläger den Nachweis einer alleinigen Verursachung durch das Beklagtenfahrzeug nicht mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) führen, so führt dies zu einer hälftigen Teilung des Schadens. Eine Aufklärung durch Sachverständigengutachten ist nicht zielführend, wenn der exakte Kollisionsort nicht bekannt ist und die Kollisionsstellung relativ verschiebbar wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |