Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mitte v. 12.08.2022: Hälftige Haftung bei unaufklärbarem Unfallhergang nach wechselseitigem Fahrspurwechselvorwurf




Das Amtsgericht Mitte (Urteil vom 12.08.2022 - 104 C 40/22) hat entschieden:

   Ist der genaue Unfallhergang unaufklärbar, weil die Parteien sich wechselseitig vorwerfen, in die Fahrspur des jeweils anderen geraten zu sein, und kann der Kläger den Nachweis einer alleinigen Verursachung durch das Beklagtenfahrzeug nicht mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) führen, so führt dies zu einer hälftigen Teilung des Schadens. Eine Aufklärung durch Sachverständigengutachten ist nicht zielführend, wenn der exakte Kollisionsort nicht bekannt ist und die Kollisionsstellung relativ verschiebbar wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Gründe:


I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes im tenorierten Umfang aus §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1,2 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 1 BGB.

Im Ausgangspunkt müssen sowohl Kläger- als auch Beklagtenseite für die Folgen des streitge­ genständlichen Unfallgeschehens einstehen. Denn die Unfallschäden sind jeweils bei dem Be­ trieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und stellte für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer mittels anderen Fahrver­ haltens den Unfall hätte verhindern können. Die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander hängt also gemäß §§ 17 Abs. 1 u. 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwiAmtsgericht Mitte, 104 C 40/22, Entscheidung vom 12.08.2022 [IWW-Abruf 231373, Urteilsvolltext]

ere Gewalt zurückzuführen und stellte für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer mittels anderen Fahrver­ haltens den Unfall hätte verhindern können. Die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander hängt also gemäß §§ 17 Abs. 1 u. 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden war. Im Rah­ men der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Be­ rücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1 u. 2 StVG sind dabei nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsa­ chen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbewei­ ses Anwendung finden.

Die Abwägung der Verursachungsanteile führt zu einer hälftigen Teilung des Schadens, weil der genaue Unfallhergang unaufklärbar ist. Die Parteien werfen sich wechselseitig vor, dass ihr Fah­ rer in die Fahrspur des jeweils anderen geraten sei und dadurch den Unfall verursacht zu haben.

Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, werden Verkehrsunfall verursacht hat. Für ei­ nen Anspruch über die bereits regulierten 50 % hinaus müsste der Kläger den Nachweis führen, dass der Unfall ursächlich durch den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden ist. Die­ ser Nachweis gelingt nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verbleiben dem Gericht Zweifel daran, dass der Unfall allein durch den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden ist.

Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Ver­ handlung nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die richterliche Überzeugungsbildung setzt keine mathema­ tisch lückenlose Gewissheit voraus, sondern lediglich eine Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. § 286 ZPO stellt darauf ab, ob das Gericht die Überzeugung von der Wahr­ 104 C 40/22 V

- Seite 5 heit einer Behauptung gewonnen hat. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus: ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt das Gericht nicht zur Bejahung der streitigen Tatsache (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessord­ nung, 33. Aufl. 2020, § 286 ZPO, Rn. 18). Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz zwar nicht voraus. Erfor­ derlich ist jedoch ein Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2013 VI ZR 44/12 juris Rn. 8 m.w. N.; BGH, Urteil vom 17.02.1970 III ZR 139/67, juris Rn. 72).

Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung grundsätzlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs immer wAmtsgericht Mitte, 104 C 40/22, Entscheidung vom 12.08.2022 [IWW-Abruf 231373, Urteilsvolltext]

zwar nicht voraus. Erfor­ derlich ist jedoch ein Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2013 VI ZR 44/12 juris Rn. 8 m.w. N.; BGH, Urteil vom 17.02.1970 III ZR 139/67, juris Rn. 72).

Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung grundsätzlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs immer weiter nach rechts gefahren und schließlich komplett auf seine Spur gewechselt sei. Demgegenüber hat der Zeuge ebenfalls nachvollziehbar geschildert, den linken Spiegel und die Fußgänger auf der Insel links beobachtet zu haben, wobei erden Abstand zum Bordstein auf der linken Seite als ziemlich knapp beschrieb. Zwar gab er an, nicht sagen zu können, ob er die Spur verlassen habe und nur den Bordstein auf der linken Seite beobachtet habe. Auch gab er an, dass sein Fahrzeug nicht breiter als die Fahrbahn gewesen sei und es sein könne, dass sein Hinterrad über die Mittelspur ging. Mit der Darstellung des Klägers, das Beklagtenfahrzeug sei komplett in seine Spur geraten, ist diese Schilderung aber nicht in Einklang zu bringen und stellt auch, anders als der Kläger zu meinen scheint, kein Eingeständnis eines Fahrspurwechsels dar.

Das Gericht vermag den Angaben des Klägers nicht mehr Glauben zu schenken als denen des Zeugen Rückert oder umgekehrt. Dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs in die Spur des Klä­ gers geraten ist, lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) feststellen.

Damit verbleiben dem Gericht insgesamt Zweifel daran, wer die Beschädigungen durch einen möglicherweise unabsichtlichen Fahrspurwechsel verursacht hat. Alles in allem ist es zwar möglich, dass die Version des Klägers stimmt, die für eine überwiegende Verurteilung erforderli­ che Gewissheit ergab sich jedoch für das Gericht nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Lichtbildes (Bl. 52 der Akte), weil nicht feststellbar war, zu welchem Zeitpunkt das Bild aufgenommen worden ist und, ob der Klä­ ger sein Fahrzeug nach der Kollision und vor Aufnahme des Bildes noch bewegt hat. Dies ent­ spricht zwar dem klägerischen Vortrag, wurde von der Gegenseite aber zulässig bestritten und konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wer­ den.

104 C 40/22 V - Seite 6 Weitere Möglichkeiten, den Unfall aufzuklären, sind nicht vorhanden. Die Einholung eines Sach­ verständigengutachtens wäre nicht zielführend. Vorliegend streiten die Parteien darüber, wer vor­ schriftswidrig in die Fahrspur des anderen geraten sei. Hierzu könnte ein Sachverständiger kei­ nerlei sachdienliche Angaben machen. Durch ein Gutachten könnte möglicherweise der Aufprall­ winkel der Fahrzeuge ermittelt werden können. Eine sich hieraus ergebende Kollisionsstellung wäre jedoch relativ, d. h. innerhalb bestimmter Grenzen beliebig verschiebbar, so dass auch hier­ nach wahlweise der eine oder der andere unachtsam in den FahrstreAmtsgericht Mitte, 104 C 40/22, Entscheidung vom 12.08.2022 [IWW-Abruf 231373, Urteilsvolltext]

aten sei. Hierzu könnte ein Sachverständiger kei­ nerlei sachdienliche Angaben machen. Durch ein Gutachten könnte möglicherweise der Aufprall­ winkel der Fahrzeuge ermittelt werden können. Eine sich hieraus ergebende Kollisionsstellung wäre jedoch relativ, d. h. innerhalb bestimmter Grenzen beliebig verschiebbar, so dass auch hier­ nach wahlweise der eine oder der andere unachtsam in den Fahrstreifen des anderen geraten wäre, zumal der ganz exakte Kollisionsort nicht bekannt bzw. zwischen den Parteien streitig ist und nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann. Insofern helfen auch nicht die von der Klä­ gerseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Behauptungen bezüglich des Unfallortes weiter. Denn es ist nicht entscheidend, vor welcher Hausnummer der Unfall stattge­ funden hat, sondern, wo exakt auf der Straße und im Verhältnis zu den Fahrstreifenmarkierungen.

Diese präzise Feststellung der Unfallendstellung ist aber gerade im Nachhinein häufig, wie auch im vorliegenden Fall, nicht möglich. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch an­ hand des Verlaufs der Schäden am klägerischen Fahrzeug eine solche Feststellung nicht mög­ lich ist. Es kann als wahr unterstellt werden, dass sich anhand des Schadensbildes am klägeri­ schen Fahrzeug ergibt, dass die Schäden von hinten nach vorne verlaufen, aber auch dies er­ möglicht keine Feststellung dahingehend, dass das Beklagtenfahrzeug in die Spur des klägeri­ schen Fahrzeugs geraten sein muss. Der Kontakt zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem klägerischen Fahrzeug kann ebenso gut innerhalb der Fahrspur des Zeugen stattgefun­ den haben.

Danach kann der Kläger Ersatz für die Sachverständigenkosten unter Zugrundelegung einer Quo­ te von 50 % verlangen. Ziel der Schadensrestitution ist es, denjenigen Zustand wiederherzustel­ len, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (vgl.: BGH, VersR 2014, 1141 (1142), Tz. 14 m.w. N.). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten GutachterseinerWahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl.: BGH, a.a. O.). Dies gilt selbst dann, wenn der Schädiger bereits einen eige­ nen Sachverständigen beauftragt hatte (vgl.: Freymann/Rüßmann a.a. O. Rn. 224; Grüneberg in Palandt BGB 79. Aufl. 2020 § 249 Rn. 58 m.w. N.). Liegt - wie hier - zum Zeitpunkt der Einholung eines Gutachtens durch den Kläger bereits ein Gutachten des Schädigers vor, darf der Geschä­ digte aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit die Einholung eines eigenen Gutachtens selbst dann für erforderlich halten, wenn Zweifel an der Objektivität oder Richtigkeit des Erstgut­ achtens nicht bestehen (vgl.: Vuia, Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten insbe­ sondere nach Verkehrsunfällen, NJW 2013, 1197 (1199) m.w. N.). Grund dafür ist die Schutzwür­ 104 C 40/22 V

- Seite 7 digkeit des Geschädigten nach einem konkreten Schadensfall. Um sich vor einem hypothetischeAmtsgericht Mitte, 104 C 40/22, Entscheidung vom 12.08.2022 [IWW-Abruf 231373, Urteilsvolltext]

dann für erforderlich halten, wenn Zweifel an der Objektivität oder Richtigkeit des Erstgut­ achtens nicht bestehen (vgl.: Vuia, Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten insbe­ sondere nach Verkehrsunfällen, NJW 2013, 1197 (1199) m.w. N.). Grund dafür ist die Schutzwür­ 104 C 40/22 V

- Seite 7 digkeit des Geschädigten nach einem konkreten Schadensfall. Um sich vor einem hypothetischen Szenario schützen zu können, in dem der Haftpflichtversicherer des Schädigers von der Werk­ statt in Rechnung gestellte Instandsetzungskosten als nicht unfallbedingt oder überhöht zu bezah­ len ablehnt, muss der Geschädigte die Möglichkeit haben, diese Kosten substantiiert und beweis­ kräftig gerichtlich einzuklagen (vgl. AG Papenburg, Urteil vom 03. Juni 2020 3 C 28/20 , Rn. 23, juris).

Bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist stets der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Kostenerstattung aufgrund des materi­ ell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger nämlich grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch be­ rechtigt war (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az.: VI ZR 73/04; zitiert nach juris). Danach kann der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert in Höhe von 2.214,49 € ver­ langen (insgesamt 308,60 € netto), wobei die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 235,80 € gezahlt hat, sodass noch ein Betrag in Höhe von 72,80 € verbleibt.

Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288, 187 Abs. 1 (analog) BGB, wobei Zinsen vorliegend erst ab dem 28.08.2022 beantragt worden sind (§ 308 ZPO).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll­ streckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11,711,709 S. 2 ZPO.

III. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Berlin Littenstraße 12-17 10179 Berlin einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die 104 C 40/22 V

- Seite 8 Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des BAmtsgericht Mitte, 104 C 40/22, Entscheidung vom 12.08.2022 [IWW-Abruf 231373, Urteilsvolltext]

hrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Mitte Littenstraße 12-17 10179 Berlin einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juris­ tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge­ bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Über­ mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Er­ satzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen KommunikAmtsgericht Mitte, 104 C 40/22, Entscheidung vom 12.08.2022 [IWW-Abruf 231373, Urteilsvolltext]

on versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

104 C 40/22 V - Seite 9 Richterin Verkündet am 02.09.2022 JBesch als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin, 05.09.2022 JBesch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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