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Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines nach einem Verkehrsunfall beschädigten, individuell umgebauten Fahrzeugs sind die Kosten für die Umrüstung eines serienmäßig ausgestatteten Fahrzeugs als zusätzliche Rechnungsposten einzustellen, auch wenn der Bodykit-Aufbau nur als Neuware zu beziehen ist. Das OLG Düsseldorf hat die Beklagte zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € verurteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |