|
Das Integritätsinteresse eines Leasingnehmers an der weiteren Nutzung des ihm vertrauten Fahrzeugs ist einem Fahrzeugeigentümer vergleichbar schützenswert und kann die Abrechnung von Reparaturkosten bis zur 130%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen, sofern der Schaden vollständig und fachgerecht repariert wird und das Fahrzeug tatsächlich länger weiternutzt wird. Ein Integritätsinteresse kann auch bei der Leasinggeberin angenommen werden, wenn sie den Leasingnehmer vertraglich zur Abrechnung auf Reparaturbasis ermächtigt hat. Eine sach- und fachgerechte Reparatur, die die technische Wiederherstellung des Fahrzeugs gewährleistet, ist auch bei Vorhandensein optischer Mängel gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |