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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, insbesondere um die Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer bei Reparaturkosten eines geleasten Fahrzeugs für einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer sowie um Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen. Das Amtsgericht hatte entschieden, dass dem Leasingnehmer lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten zustehe, da die Sachschäden grundsätzlich den Leasinggeber als Eigentümer träfen und die Mehrwertsteuer lediglich einen nicht erstattungsfähigen Vermögensschaden darstelle. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |