|
Die angefochtene Entscheidung verletzt das rechtliche Gehör des Betroffenen, wenn der Tatrichter den Antrag des Verteidigers auf Entpflichtung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen zu Unrecht zurückweist. Nach § 73 Abs. 2 OWiG ist der Betroffene von der Pflicht zum Erscheinen zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert hat und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist, insbesondere wenn der Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und damit eine Beweisaufnahme hinfällig gemacht hat. Zweifel an einer besonderen Vertretungsmacht des Verteidigers für einen solchen Antrag muss das Gericht rechtzeitig vor dem Fortsetzungstermin klären, um dem Betroffenen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |