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Die vom Betroffenen im Anhang einer unsignierten E-Mail eingelegte Rechtsbeschwerde erfüllt zwar nicht die Formerfordernisse des § 32a StPO und wäre damit grundsätzlich unwirksam, sie war in der vorliegenden besonderen Fallgestaltung – dem Ausdrucken des eingescannten Originals der Beschwerdeschrift bei Gericht – aber gleichwohl als wirksame Rechtsmitteleinlegung anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |