Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 19.07.2021: Zur Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei Zeugenidentifikation




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.07.2021 - IV 3 RBs 74/21) hat entschieden:

   Soweit die Entscheidung über einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung von der Frage abhängt, ob dessen Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG), muss der Tatrichter notwendigerweise eine Prognose über den zu erwartenden Verlauf der Beweisaufnahme mit und ohne Anwesenheit des Betroffenen anstellen. Eine solche Anwesenheit kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Erinnerung des Zeugen an den konkreten Einzelfall an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft ist und es zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betroffenem und Zeugen gekommen war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen

Gründe:


Gründe

Der zulässig gestellte Antrag ist nicht begründet. Die vom Betroffenen alleine erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). dringt nicht durch, da die Antragbegründung keine Gehörsverletzung aufdeckt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden müssen. Zutreffend hat es aufgrund einer Prognose zur Dienlichkeit der Anwesenheit des Betroffenen für die durchzuführende Beweisaufnahme entschieden. Soweit die Entscheidung über einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung von der Frage abhängt, ob dessen Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich. ist (§ 73 Abs.

2 OWiG), muss der Tatrichter notwendiger: weise eine Prognose über den zu erwartenden Verlauf der Beweisaufnahme mit und ohne Anwesenheit des Betroffenen anstellen. Nur auf dieser Grundlage kann er seine Entscheidung treffen, ob er auf der Anwesenheit des Betroffenen bestehen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2018, IV-2 RBs 16118 m.w. N.). Ausgehend hiervon erweisen sich die Erwägungen des Amtsgerichts als rechtsfehlerfrei. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 16. Juni 2020 als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig bei unklarer Verkehrslage überholt sowie tateinheitlich verbotswidrig über eine Fahrstreifenbegrenzung gefahren zu sein. Die Hauptverhandlung fand am 8. April 2021 statt, also mehr als neun Monate nach der Tat.

Die Feststellung, ob der Betroffene verbotswidrig überholt hat sowie verbotswidrig über eine Fahrstreifenbegrenzung gefahren ist, hing maßgeblich davon ab, ob sich der zum Hauptverhandlungstermin geladene Zeuge PHK pp. an den konkreten Einzelfall erinnerte. Eine solche Erinnerung ist regelmäßig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft. Ausweislich des Bußgeldbescheides vom 22. Juni 2020 hatte der Betroffene am Tattag GelegenheOberlandesgericht Düsseldorf, IV 3 RBs 74/21, Entscheidung vom 19.07.2021 [IWW-Abruf 224322, Urteilsvolltext]

idrig überholt hat sowie verbotswidrig über eine Fahrstreifenbegrenzung gefahren ist, hing maßgeblich davon ab, ob sich der zum Hauptverhandlungstermin geladene Zeuge PHK pp. an den konkreten Einzelfall erinnerte. Eine solche Erinnerung ist regelmäßig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft. Ausweislich des Bußgeldbescheides vom 22. Juni 2020 hatte der Betroffene am Tattag Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Daher konnte der erkennende Richter davon ausgehen, dass es zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und Zeugen pp. gekommen war. Dieser Umstand rechtfertigte die Annahme des Gerichts, dass die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist und der Zeuge zu zuverlässigeren Bekundungen in der Lage sein werde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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