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Soweit die Entscheidung über einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung von der Frage abhängt, ob dessen Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG), muss der Tatrichter notwendigerweise eine Prognose über den zu erwartenden Verlauf der Beweisaufnahme mit und ohne Anwesenheit des Betroffenen anstellen. Eine solche Anwesenheit kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Erinnerung des Zeugen an den konkreten Einzelfall an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft ist und es zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betroffenem und Zeugen gekommen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |