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Die Abtretung von Ansprüchen und Rechten jeder Art, die der Leasinggeberin gegen Dritte zustehen, umfasst auch Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung der Leasingsache durch einen Dritten gegen diesen oder einen auf Schädigerseite eintrittspflichtigen Versicherer. Im Falle der Mehrdeutigkeit sind solche Klauseln nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kundenfreundlich auszulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |