Das Verkehrslexikon

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Landgericht Landau i v. 09.03.2021: Zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers an den Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasingfahrzeugs durch Dritte




Das Landgericht Landau i (Urteil vom 09.03.2021 - 1 S 27/19) hat entschieden:

   Die Abtretung von Ansprüchen und Rechten jeder Art, die der Leasinggeberin gegen Dritte zustehen, umfasst auch Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung der Leasingsache durch einen Dritten gegen diesen oder einen auf Schädigerseite eintrittspflichtigen Versicherer. Im Falle der Mehrdeutigkeit sind solche Klauseln nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kundenfreundlich auszulegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Betriebsgefahr Leasing
und
Leasing Totalschaden

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechts­ mittels das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern 1 S 27/19

- Seite 2 vom 24.01.2019, Az. 1 C 138/18, geringfügig abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 759,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die , wegen etwaiger Durchführung unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug, FIN die mit Rechnung vom 21.03.2018, Rechnungs-Nr. abgerechnet worden sind, an die Beklagte.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich einen geringfügigen Teilerfolg in Bezug auf den Zinspunkt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I. Soweit der Kläger die Klage in Bezug auf die Rechungsposition "Spur der Vorderräder einge­ stellt" in Höhe von 28,70 € zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 1 ZPO), hat er die Klage in zulässi­ ger Weise beschränkt (§ 264 Nr. 2 ZPO). Insoweit dem Kläger in erster Instanz die vorgenannte Position zugesprochen wurde, ist das angefochtene Urteil - ohne dass es einer ausdrücklichen Teilaufhebung bedurfte - wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).

II. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus abgetretenem Recht in Höhe von 759,93 € (§ 7 Abs. 1 StVG iVm § 249 Abs. 2 Satz 1 und § 398 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG).

a) Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Kläger sachbefugt. Er ist Inhaber des in Rede stehenden Schadensersatzanspruches, den ihm die Leasing GmbH (im Folgenden: Lea­ singgeberin) gemäß Ziff. 12 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen TA-DL der Leasing GmbH" (im Folgenden: AW) wirksam abgetreten hat. aa) Nach Ziff. 12 Abs. 1 Satz 1 AVB tritt die Leasinggeberin dem Leasingnehmer - hier: dem Klä­ 1 S 27/19

- Seite 3 ger - in Bezug auf den Leasinggegenstand unter anderem "alle Ansprüche und Rechte jeder Art, die ihr gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zustehen", ab. Unter Ziff. 12 Abs. 1 Satz 3 AVB heißt es, dass Landgericht Landau i, 1 S 27/19, Entscheidung vom 09.03.2021 [IWW-Abruf 221549, Urteilsvolltext]

gen TA-DL der Leasing GmbH" (im Folgenden: AW) wirksam abgetreten hat. aa) Nach Ziff. 12 Abs. 1 Satz 1 AVB tritt die Leasinggeberin dem Leasingnehmer - hier: dem Klä­ 1 S 27/19

- Seite 3 ger - in Bezug auf den Leasinggegenstand unter anderem "alle Ansprüche und Rechte jeder Art, die ihr gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zustehen", ab. Unter Ziff. 12 Abs. 1 Satz 3 AVB heißt es, dass (unter anderem) insbesondere Schadensersatzansprüche an den Leasingnehmer abgetreten werden. Darunter fallen begrifflich auch solche Ersatzansprüche der Leasinggeberin, die ihr wegen der Beschädigung der Leasingsache durch einen Dritten gegen diesen oder einen auf Schädigerseite eintrittspflichtigen Versicherer zustehen. bb) Hieran ändert nichts, dass gemäß Ziff. 12 Abs.

1 der AVB - einer AGB, die die Leasinggeberin als Verwenderin dem Kläger bei Abschluss des Leasingvetrages gestellt hat - die Mängelrechte des Leasingnehmers gegen die Leasinggeberin wegen Mangelhaftigkeit der Leasingsache abbe­ dungen und dem Leasingnehmer im Gegenzug - auch - die Gewährleistungsansprüche abge­ treten werden, die der Leasinggeberin gegen ihren Lieferanten zustehen (sog. leasingtypische Ab­ tretungskonstruktion). Denn der objektiven - nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden - Auslegung von AGB sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung einer Formularklausel ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (bspw. BGH, Urteil vom 19.04.2018 - III ZR 255/17, juris Tz. 18 mwN).

(1) Eine an diesem Maßstab ausgerichtete Auslegung von Ziff. 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 AVB ergibt bereits in Anbetracht der eingangs des Abschnitts dargelegten Formulierung der Klausel nicht, dass Ersatzansprüche, die der Leasingnehmerin wegen der Beschädigung der Leasingsache ge­ gen den schädigenden Dritten oder gegen einen auf dessen Seite einstandspflichtigen Versiche­ rer zustehen, unzweifelhaft nicht von der Abtretung umfasst sein sollen.

Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn weitere Regelungen der AVB in den Blick genommen werden. Gemäß Ziff. 8 Abs. 3 Satz 1 AVB ist der Leasingnehmer grundsätzlich "ermächtigt und verpflichtet, die Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten, jedoch zur Leistung an die Leasinggeberin geltend zu machen". Nach Ziff. 8 Abs. 4 AVB "wird (die Leasinggeberin) die Versicherungsleistung an den Leasingnehmer weiterleiten, wenn dieser nachweist, dass er die Reparaturkosten ...bezahlt hat." Eine objektive Ausle­ gung dieser - unter Ziff. 8 "Versicherung des Objekts" eingeordneten - Klauseln führt aber zu dem Ergebnis, dass in ihnen Ersatzansprüche aus vom Leasingnehmer (!) gemäß Ziff. 8 Abs. 1 AVB abzuschließenden Versicherungsvertägen, die gemäß Ziff. 8 Abs. 2 AVB an die Leasingge­ berin abgetreten worden sind, in Bezug genommen werden. (2) Ob - umgekehrt - eine objektLandgericht Landau i, 1 S 27/19, Entscheidung vom 09.03.2021 [IWW-Abruf 221549, Urteilsvolltext]

zahlt hat." Eine objektive Ausle­ gung dieser - unter Ziff. 8 "Versicherung des Objekts" eingeordneten - Klauseln führt aber zu dem Ergebnis, dass in ihnen Ersatzansprüche aus vom Leasingnehmer (!) gemäß Ziff. 8 Abs. 1 AVB abzuschließenden Versicherungsvertägen, die gemäß Ziff. 8 Abs. 2 AVB an die Leasingge­ berin abgetreten worden sind, in Bezug genommen werden. (2) Ob - umgekehrt - eine objektive Auslegung von Ziff. 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 AVB unzweifelhaft ergibt, dass auch Ersatzansprüche der Leasingnehmerin wegen der Beschädigung der Leasing­ sache durch Dritte von der Abtretungsregelung erfasst werden, kann für die Entscheidung des 1 S 27/19

- Seite 4 Streitfalles offenbleiben. Denn auch im Fall der Mehrdeutigkeit wären die Klauseln nach der Un­ klarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ihnen auch solche Ansprüche ge­ gen den Schädiger und gegen auf dessen Seite eintrittspflichtige Versicherer unterfallen (kunde­ freundlichste Auslegung).

b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zum "Werkstatt-ZPrognoserisiko" (BGH; Urteile vom 29.10.1974 -VI ZR 42/73, juris Tz. 10 ff.; vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, juris Tz. 15 und vom 15.10.2013 -VI ZR 528/12, juris Tz. 31) auf den Streitfall angewendet.

Dass die Reparaturrechnung - wie im vorliegenden Fall - noch nicht bezahlt worden ist, steht dem jedemfalls in der zu entscheidenden Fallgestaltung, in der der Geschädigte nach Beauftra­ gung einer Kfz-Reparaturwerkstatt und Durchführung der Reparatur aufgrund der Vorgaben eines zuvor von ihm eingeholten Schadensgutachtens konkret abrechnet, nicht entgegen. Denn in die­ ser Konstellation manifestieren sich die bei der Bestimmung des "zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags" gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beachtenden beschränkten Erkenntnismöglich­ keiten des Geschädigten nicht erst in dem zur Reparatur tatsächlich aufgewendeten Betrag, son­ dern bereits darin, dass sich der Geschädgte vor Erteilung des Instandsetzungsauftrages zur Be­ stimmung von Reparaturaufwand und voraussichtlicher Höhe der hierfür anfallenden Kosten der Expertise eines Sachverständigen hat bedienen müssen (vgl. Kammerurteil vom 04.02.2020 - 1 S 13/19, Umdr., S. 3 ff.).

c) Danach sind die mit der Klage noch in Höhe von (ursprünglich eingeklagter 788,63 € abzüglich zurückgenommener 28,70 € =) 759,93 € geltend gemachten restlichen Reparaturkosten als erfor­ derlich anzusehen. aa) Die Kammer ist infolge der urkundenbeweislichen Verwertung der im Termin vom 03.02.2020 protokollierten Aussage des Zeugen davon überzeugt, dass sämtliche in der Rechnung des Autohauses vom 21.03.2018 ausgewiesenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind.

Der Zeuge, der seinerzeit mit der Entgegennahme des Reparaturauftags und der Herausgabe des in Rede stehenden Fahrzeugs nach durchgeführer Reparatur an den Kläger betraut gewesen ist, hat bekundet, das Fahrzeug nach dem Unfall sowohl im unreparierten, als aucLandgericht Landau i, 1 S 27/19, Entscheidung vom 09.03.2021 [IWW-Abruf 221549, Urteilsvolltext]

von überzeugt, dass sämtliche in der Rechnung des Autohauses vom 21.03.2018 ausgewiesenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind.

Der Zeuge, der seinerzeit mit der Entgegennahme des Reparaturauftags und der Herausgabe des in Rede stehenden Fahrzeugs nach durchgeführer Reparatur an den Kläger betraut gewesen ist, hat bekundet, das Fahrzeug nach dem Unfall sowohl im unreparierten, als auch - erneut - in demjenigen Zustand gesehen zu haben, in dem es nach erfolgter Instandsetzung wieder an den Kläger übergegeben worden ist. Der Zeuge • hat weiter angegeben, dass alle in der vorge­ nannten Rechnung des Autohauses^^ angeführten Reparturarbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind. Das könne er deshalb bestätigen, weil er vor Herausgabe des Fahrzeugs an den 1 S 27/19

- Seite 5 Kunden nochmals das Schadensgutachten herangezogen und jeweils die von der Werkstatt durchgeführten Arbeiten und Positionen abgehakt habe.

Da die Aussagen des Zeugen zuverlässig protokolliert worden sind und die Kammer keine nicht ins Protokoll aufgenommenen persönlichen Eindrücke verwertet hat, war eine erneute Verneh­ mung des Zeugen nicht erforderlich. bb) Auch mit ihren konkreten Einwänden zu einzelnen Positionen der Reparaturkostenrechnung vom 21.03.2018 dringt die Berufung nicht durch. (1) Die den Arbeitsplatzwechsel, die Lackierung des rechten Dachholms und den Ersatz der Schachtleiste betreffenden Rechnungsposten sind bereits im Schadensgutachten des Ingenieur­ büros vom 27.02.2018 enthalten und unterliegen deshalb dem von der Beklagten zu tra­ genden Werkstattrisiko.

Gleiches gilt für die Positionen "UnterholmV" und "Türfensterscheibe hinten eingestellt rechts", die im vorbezeichneten Schadensgutachten - ebenso wie in der Reparaturkostenrechnung vom 21.03.2018 - gesondert von den Positonen "Seitenteil H R" beziehungsweise "Tür H R ersetzen" ausgewiesen sind. (2) Auch die dem Kläger in Rechnung gestellte Fahrzeugreinigung unterliegt dem Werkstattrisiko, da es sich bei ihr nicht um eine Arbeit handelt, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbei­ ten mitausgeführt worden ist (vgl. zum angelegten Maßstab BGH, Urteil vom 29.10.1974 -VI ZR 42/73, juris Tz. 14). Dass die vom Autohaus zur Instandsetzung der unfallbedingten Beschä­ digungen vorgenommenen Arbeiten ursächlich für das Erfordernis geworden sind, die abgerech­ nete Fahrzeugreinigung durchzuführen, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aus­ führungen des Sachverständigen im Termin vom 09.03.2021, die sie sich zu eigen macht, fest. Der Sachverständige hat bestätigt, dass die Durchführung der Fahrzeugreinigung in­ folge der in der Reparaturkostenrechnung vom 21.03.2018 ausgewiesenen Instandsetzungsar­ beiten notwendig geworden ist.

d) Der Kläger kann seine Ansprüche aber - was das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - ent­ sprechend § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen das Autohaus wegen der Vornahme von zur Schadensrestitution nicht notwendigeLandgericht Landau i, 1 S 27/19, Entscheidung vom 09.03.2021 [IWW-Abruf 221549, Urteilsvolltext]

ng der Fahrzeugreinigung in­ folge der in der Reparaturkostenrechnung vom 21.03.2018 ausgewiesenen Instandsetzungsar­ beiten notwendig geworden ist.

d) Der Kläger kann seine Ansprüche aber - was das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - ent­ sprechend § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen das Autohaus wegen der Vornahme von zur Schadensrestitution nicht notwendigen Arbeiten ver­ langen. Darauf, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es nicht an, da Vorausset­ zung des § 255 BGB nur ist, dass - wie hier - das Bestehen des abzutretenden Anspruchs als möglich erscheint (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12, juris Tz. 27 mwN).

2. Die Verzinsung des zugesprochenen Teils der Hauptforderung folgt - da die Voraussetzungen 1 S 27/19

- Seite 6 eines weitergehenden Zinsanspruchs aus Verzug gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab dem 08.05.2018 nicht schlüssig dargelegt worden sind - aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung. Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbe­ scheids am 14.07.2018 rechtshängig geworden (§ 696 Abs. 3 ZPO).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 III 2 Alt. 2 ZPO. Der Vollstreckbar­ keitsausspruch findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 und § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. An­ lass, die Revision zuzulassen (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO), besteht nicht.

Präsidentin Richterin Richter des Landgerichts am Landgericht am Landgericht Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 1.000 € (Gebührenstufe) festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Landau in der Pfalz Marienring 13 76829 Landau einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

1 S 27/19 - Seite 7 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektroniscLandgericht Landau i, 1 S 27/19, Entscheidung vom 09.03.2021 [IWW-Abruf 221549, Urteilsvolltext]

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1 S 27/19 - Seite 7 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Präsidentin des Landgerichts Richterin am Landgericht Richter am Landgericht Verkündet am 30.03.2021 MmMHM Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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