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Die StVO-Novelle 2020 weist einen Zitierfehler auf, da in der Präambel § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG, der die Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über die Anordnung des Fahrverbotes nach § 25 enthält, nicht genannt wird. Auch wenn die Frage der Gesamtnichtigkeit oder Teilnichtigkeit der Verordnung offenbleibt, ist der Bußgeldkatalog in der bis zum 27.04.2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn das betreffende Bundesland (hier: Niedersachsen) die Nichtanwendung der Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung erklärt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |