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Verfahrensrügen gegen die Ablehnung eines Beweisantrags oder die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Bußgeldverfahren müssen den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG genügen. Eine Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags muss die Konnexität zwischen Beweisthema und Beweistatsache konkret mitteilen; eine bloß allgemeine Behauptung, die Messdaten seien nicht ordnungsgemäß gewonnen worden, genügt nicht. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere bezüglich des Zugangs zu nicht in der Bußgeldakte befindlichen Informationen, erfordert konkrete Ausführungen zu gestellten Anträgen auf erweiterte Akteneinsicht und deren Bescheidung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |