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Geht eine Verhinderungsanzeige des Verteidigers wegen Erkrankung rechtzeitig vor der Hauptverhandlung bei Gericht ein, ist es für die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes unerheblich, ob der zuständige Richter hiervon erst im Nachgang zur Hauptverhandlung Kenntnis erlangt. Das Gericht trifft eine Pflicht zur Erkundung der Gründe des Ausbleibens auf der Geschäftsstelle. Eine solche Erkrankungsanzeige kann Anlass geben, das Ausbleiben des nicht vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen als entschuldigt anzusehen, da dieser grundsätzlich das Recht hat, sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |