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Die Wahrnehmung eines verfassungsrechtlich eingeräumten Rechts, sich zu einem Vorwurf nicht zu äußern, ist nicht als missbräuchlich im Sinne des § 109a Abs. 2 OWiG anzusehen. Die Nichtbenennung des Fahrers führt nicht zur Nichtauferlegung der notwendigen Auslagen des freigesprochenen Betroffenen zu Lasten der Staatskasse, wenn die Fahrereigenschaft stets bestritten wurde und der Normzweck des § 109a Abs. 2 OWiG, Missbräuche vorzubeugen, nicht eingreift. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |