|
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren erfährt die grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts, einen Entlastungszeugen zu laden, eine wesentliche Einschränkung in Fällen, in denen der Betroffene anhand eines bei der Tat gefertigten Lichtbildes nach Auffassung des Tatgerichts eindeutig identifiziert worden ist. Die Verpflichtung, in einem solchen Fall dennoch einen Zeugen zu laden, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |