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Ist ein Belegfoto aufgrund schlechterer Bildqualität zur Identifizierung des Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint, und die charakteristischen Merkmale zu benennen und zu beschreiben. Beruht die Überzeugung des Tatrichters zudem auf einem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten, müssen dessen Ausführungen, insbesondere Wahrscheinlichkeitsaussagen und beschriebene Merkmale, nachvollziehbar begründet werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |