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Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ist rechtsfehlerfrei, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Eine Nachforschungspflicht des Gerichts setzt einen hinreichend konkreten und schlüssigen Sachvortrag voraus, der die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Erscheinens indizierende Tatsachenbehauptungen enthält. Vage und unpräzise Angaben zu einem Covid-19-Kontakt ohne überprüfbare Details stellen keinen triftigen Entschuldigungsgrund dar und lösen keine Nachforschungspflicht des Amtsgerichts aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |