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Aufwendungen für private Ermittlungen oder Beweiserhebungen sind in der Regel nicht als notwendige Auslagen im Sinne des § 46 I OWiG i. V.m. § 464a II Nr. 2 StPO anzusehen, weil Ermittlungsbehörden und Gericht von Amts wegen nach § 244 II StPO zur Sachaufklärung verpflichtet sind. Die Einholung eines Privatgutachtens ist nur dann notwendig, wenn objektivierbare Mängel vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |