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Die Ablehnung unbedingter Beweisanträge in einem OWi-Verfahren darf nicht den Urteilsgründen überlassen werden, sondern muss gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 244 Abs. 6 StPO durch einen noch vor Schluss der Beweisaufnahme mit Gründen zu versehenen und zu protokollierenden Gerichtsbeschluss erfolgen. Eine willkürliche Ablehnung ohne nachvollziehbare Begründung verletzt das rechtliche Gehör und führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |